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   BFH, 29.11.1995 - II B 103/95   

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https://dejure.org/1995,1618
BFH, 29.11.1995 - II B 103/95 (https://dejure.org/1995,1618)
BFH, Entscheidung vom 29.11.1995 - II B 103/95 (https://dejure.org/1995,1618)
BFH, Entscheidung vom 29. November 1995 - II B 103/95 (https://dejure.org/1995,1618)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    ErbStG 1974 i. d. F. des StÄndG 1992 § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c, Nr. 17

  • Wolters Kluwer

    Erbschaftsteuerfreibetrag - Gemeinnützigkeit - Gegenseitigkeit - Zuwendungen - Bevollmächtigung - Telefax - Lohnsteuerhilfeverein - Kfz-Steuer - Bindungswirkung - Sachwertabfindung - Grundstücksverkauf - Drittaufwand - Betriebsausgaben - Ehegatte

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gemeinnützige israelische Stiftung: Erbanfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erbschaftsteuerbefreiung bei Zuwendungen aus ausländische gemeinnützige Einrichtungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 179, 160
  • BB 1996, 150
  • BB 1996, 266
  • BB 1996, 310
  • DB 1996, 715
  • BStBl II 1996, 102
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 03.08.1983 - II R 20/80

    Diskriminierungsverbot - Ausländische Stiftung - Zweckwidmung -

    Auszug aus BFH, 29.11.1995 - II B 103/95
    Er hat es allerdings - im Gegensatz zum Urteil in BFHE 120, 553, BStBl II 1977, 213 - als zulässig und erforderlich angesehen, daß für die Ermittlung der Zweckwidmung durch den Erblasser neben dem Wortlaut des Testaments auch Umstände außerhalb des Testaments herangezogen werden (BFH-Urteil vom 3. August 1983 II R 20/80, BFHE 139, 298, BStBl II 1984, 9).

    Denn aus der Anordnung des Erblassers, daß eine derartige Einrichtung, deren Ziele ihm bekannt waren, begünstigt sein solle, ergebe sich einerseits die erforderliche Zweckwidmung, andererseits könne die Verwendung zu dem begünstigten Zweck als gesichert angesehen werden, wenn die ausländische Einrichtung insbesondere nach ihrer Satzung Gewähr dafür biete, daß die Zuwendung bestimmungsgemäß verwendet werde (vgl. auch die Ausführungen am Schluß des BFH-Urteils in BFHE 139, 298, BStBl II 1984, 9).

  • BFH, 24.11.1976 - II R 99/67

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BFH, 29.11.1995 - II B 103/95
    Die Widmung mußte vom Erblasser angegeben sein, und zwar auch dann, wenn die Zuwendung einer ausländischen kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Einrichtung gewährt wurde (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. November 1976 II R 99/67, BFHE 120, 553, BStBl II 1977, 213).

    Er hat es allerdings - im Gegensatz zum Urteil in BFHE 120, 553, BStBl II 1977, 213 - als zulässig und erforderlich angesehen, daß für die Ermittlung der Zweckwidmung durch den Erblasser neben dem Wortlaut des Testaments auch Umstände außerhalb des Testaments herangezogen werden (BFH-Urteil vom 3. August 1983 II R 20/80, BFHE 139, 298, BStBl II 1984, 9).

  • BFH, 07.11.1990 - II R 17/86

    § 12 Abs. 3 VStG 1974 in der bis 1983 geltenden Fassung ist auch anwendbar auf

    Auszug aus BFH, 29.11.1995 - II B 103/95
    Gegenseitigkeit wird von dem ausländischen Staat danach gewährt, wenn eine dem § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG 1974 entsprechende Steuervergünstigung vorgesehen ist oder wenn von dem ausländischen Staat keine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende Steuer erhoben wird (vgl. insoweit auch die Ausführungen unter 1. des BFH-Urteils vom 7. November 1990 II R 17/86, BFHE 162, 450, BStBl II 1991, 163).

    Erforderlich ist nur, daß die Gegenseitigkeit "gewährt" wird, d. h. daß nach der Gesetzeslage in dem ausländischen Staat eine entsprechende Steuervergünstigung gewährt wird (s. hierzu Blümich/Krabbe, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 49 Rdnr. 175 zu der vergleichbaren Vorschrift des § 49 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes; anders nach § 12 Abs. 3 des Vermögensteuergesetzes in der bis 1983 geltenden Fassung; BFH-Urteil in BFHE 162, 450, BStBl II 1991, 163 zu 2.); die im Verwaltungsverfahren durch das BMF hierüber zu treffende Feststellung ist im gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Erbschaftsteuerbescheides in vollem Umfang nachprüfbar.

  • BFH, 26.04.1995 - II R 13/92

    Kanadische capital gains tax ist nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer

    Auszug aus BFH, 29.11.1995 - II B 103/95
    Wie das Urteil des Senats vom 26. April 1995 II R 13/92 (BFHE 177, 492, BStBl II 1995, 540) zur Anrechenbarkeit der kanadischen capital gains tax auf die deutsche Erbschaftsteuer zeigt, kann an die Stelle der früheren Erbschaftsbesteuerung eine andere Art der Besteuerung getreten sein, die eine die Gegenseitigkeit ausschließende Belastung auslöst.
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